Besonders begabte Kinder: Rechtliche Grundlagen

1. KMS IV.1 – 5 S 7306.1 – 4.99012 vom 28.06.2004

Möglichkeiten, wie den Begabungen dieser Schüler bestmöglich entsprochen werden kann:

• Fortbildung der Grundschullehrer/innen

• Ausbildung der Lehramtsanwärter

• Rechtzeitige Erkennung besonderer Begabungen

• Flexible Handhabung der Einschulung (vgl. KMS IV.1 – 5 S 7301 – 4.1612)

• Differenzierung und Individualisierung des Unterrichts

• Überspringen

• Jahrgangsgemischte Eingangsklassen

• Zusammenarbeit mit weiterführenden Schulen

• Zusätzliche Angebote wie Experimentiergruppen, Mathe-Plus-Kurse, Literaturangebote, Projektgruppen

• Außerschulische Förderangebote

2. Akzeleration

2.1 Vorzeitige Einschulung

Quelle: Mitteilung des KM vom 20.1.2004 an alle Grundschulen

§ 2 Aufnahme in die Volksschule (VSO ab 1.1.2003)

(4) 1Über die Aufnahme in eine öffentliche Volksschule entscheidet der Schulleiter; er kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen. 2Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden.

2.2 RECHTLICHE UND ORGANISATORISCHE GRUNDLAGEN des Überspringens

BayEUG (3) vom 24.3.2003:

„Die Vollzeitschulpflicht endet nach neun Schuljahren. 2Sie kann durch Überspringen von Jahrgangsstufen verkürzt werden. 3Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Überspringen von Jahrgangsstufen in den Schulordnungen zu regeln.“

VSO §27(9) vom 1.1.2003

„1Besonders befähigten Schülern kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten das

Überspringen gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nach Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen dieser Jahrgangsstufe gewachsen sind. 2Bedeutet ein zweites Überspringen den Übertritt in das Gymnasium oder die Realschule, so bedarf es der Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens. 3Das Überspringen erfolgt im Fall des Satzes 1 zum Schuljahresende, in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 auch im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses, im Fall des Satzes 2 zum Schuljahresende. 4Die Entscheidung trifft der Schulleiter.“

„Bei der Entscheidung sind nicht nur die messbaren Leistungen eines Schülers zu würdigen, sondern es ist auch die soziale Entwicklung zu berücksichtigen. …

Erste Voraussetzung für das Überspringen ist ein Antrag der Erziehungsberechtigten. (Formblatt erhältlich beim MAISS - Verlag, München oder formlos)

Auch bei genehmigtem Überspringen sind die Erziehungsberechtigten nicht verpflichtet, von dieser Genehmigung Gebrauch zu machen. Ihnen bleibt die Entscheidung überlassen.

Die Voraussetzungen für das Überspringen müssen der Letztentscheidung von Schule und Schulaufsicht überlassen bleiben.

Zuständig für die Überprüfung und Feststellung der in den Erläuterungen genannten Voraussetzungen ist ... zunächst der Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrern. Oft wird die Beteiligung des Beratungslehrers und des Schulpsychologen, erforderlichenfalls auch eines Arztes notwendig sein. Weitere Voraussetzung ist, dass der Schulleiter den Feststellungen zustimmen muss, da er den Antrag mit der Beurteilung des Schülers bearbeitet. Der Antrag ist ausführlich zu begründen.

Das Überspringen der gesamten 1. Klasse, also die Einschulung in die 2. Klasse ist ausgeschlossen.

Schülern, die für das Überspringen einer Jahrgangsstufe vorgesehen sind, sollte Gelegenheit gegeben werden, vor dem endgültigen Überspringen in der aufnehmenden Klasse zu hospitieren, besonders in den Fächern Deutsch und Mathematik.

Zur Gewährleistung eines möglichst reibungslosen Überspringens sollten Lehrkräfte der abgebenden und der aufnehmenden Klasse möglichst eng die zusammenarbeiten.

Generell sollte das Überspringen einer Jahrgangsstufe möglichst früh (1. oder 2. Klasse) erfolgen.“

2.3 Überspringen einer Jahrgangsstufe bei gleichzeitigem Wechsel an ein Gymnasium

Eine besondere Form des Überspringens bei gleichzeitigem Schulwechsel stellt das Überspringen der Jahrgangsstufe 4 dar. Die Aufnahme an ein Gymnasium ist in der GSO (Gymnasiale Schulordnung) geregelt:

§ 4 Abs.2 „Für den Bildungsweg des Gymnasiums sind geeignet …

3. Schüler einer öffentlichen oder staatliche anerkannten Volksschule, denen zum Halbjahr oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 das Überspringen der Jahrgangsstufe gestattet worden ist.“

Damit können die Kinder, die innerhalb der Volksschule die 4. Klasse Grundschule überspringen, auch ohne Übertrittszeugnis bzw. ohne Probeunterricht an einem Gymnasium Aufnahme finden. Da gleichzeitig ein Schulwechsel zu einer Schulart mit einem erhöhten Anforderungsniveau stattfindet, ist jedoch bei der Begutachtung des Überspringens durch den Schulpsychologen besonders sorgfältig vorzugehen.